|
Deutsche Autofahrer, die im Ausland unverschuldet in einen Unfall
verwickelt werden, müssen bei der Schadenregulierung mit einigen
Unterschieden zur Situation in Deutschland rechnen.
Die wichtigsten allgemeinen Punkte:
Unfallaufnahme:
Eine umfassende Unfallaufnahme am Unfallort ist entscheidend, denn
fehlende Daten können später oft nicht mehr beschafft
werden.
Folgende Daten sollten unbedingt an der Unfallstelle notiert werden:
- Name und Anschrift des Fahrers und des Kfz-Halters
- amtliches Kennzeichen
- Kfz-Haftpflichtversicherung und Versicherungsscheinnummer
- Zeit und Ort des Unfalls.
Zur Vereinfachung hat sich das Comité Européen des Assurances
(CEA) auf einen europaweit genormten Unfallbericht
geeinigt. Alle zur Meldung an die Versicherung notwendigen Daten sind
dort aufgeführt. Besitzt der andere Unfallbeteiligte das gleiche
(vom CEA genehmigte) Formular, aber in einer anderen Sprache, so denken
Sie daran, daß die Formulare gleich sind und die einzelnen Fragen
denselben Inhalt haben. Zu diesem Zwecke sind die einzelnen Fragen
numeriert. Ein Formular mit Erläuterungen in mehreren Sprachen
erhalten Sie bei TROWE
Wie in der BRD empfiehlt sich zudem:
Fotos oder Skizzen vom Unfallort und vom Fahrzeugschaden anfertigen,
Anschriften von Zeugen notieren. Hilfreich bei der Unfallaufnahme
ist der Europäische Unfallbericht, den wir Ihnen mit der Police
oder Versicherungsbestätigung ausgehändigt haben, und
der in allen europäischen Staaten einheitlich ist.
Grundsätzlich sollte man bei einem Unfall im Ausland die Polizei
rufen - auch wenn sie bei reinen Sachschäden oft nicht kommt.
Allerdings fallen dafür in manchen Ländern - z.B. in Österreich
- Verwaltungsgebühren an.
Fehlende Daten:
Sie rufen bei dem Zentralruf der Autoversicherer an (Tel. 0180-25026)
und geben das Fahrzeugkennzeichen, das Herkunftsland des Unfallgegners
sowie das Schadendatum an und erfahren, wer für den Schaden aufkommen
muß. Jeder Versicherer in der EU muß in jedem Mitgliedsland der EU
einen Beauftragten für die Schadenregulierung benennen, an den sich
im Ausland Geschädigte wenden können. Wenn die Versicherung oder Ihr
Regulierungsbeauftragter nicht innerhalb von drei Monaten nach Meldung
ein Angebot oder eine begründete Stellungnahme schickt, können Sie sich
an die Entschädigungsstelle in Hamburg (Tel. 040-3018000) wenden.
Grüne Karte:
Die internationale "Grüne Karte" ist heute nur noch
in wenigen Ländern vorgeschrieben. Dennoch sollte man sie immer
mitführen, denn sie leistet nach wie vor wertvolle Dienste.
Sie gilt als internationaler Versicherungsnachweis und enthält
wichtige Angaben für die Schadenregulierung. Wir haben Ihnen
die Grüne Karte mit den Policenunterlagen zugesandt. Sollte
sie abhanden gekommen sein, schicken wir Ihnen gerne kostenlos eine
neue zu.
Unterschiedliches Recht:
Für den Schadenersatz ist in aller Regel das nationale Recht
am Unfallort maßgeblich. Deshalb müssen Autofahrer nach
einem unverschuldeten Unfall u.U. mit erheblich geringeren Entschädigungen
als in Deutschland rechnen. Dies gilt sowohl bei Personen- als auch
bei Sachschäden. Schmerzensgelder sind nicht selten niedriger,
Mietwagen, Nutzungsausfall, Sachverständigengutachten oder
Anwaltskosten werden - von Land zu Land verschieden - oft gar nicht
ersetzt. Zudem sind Schadenregulierungen oft langwierig und erfordern
die Hilfe eines Anwalts vor Ort. Sicherlich können Ihnen unsere
Kfz-Schadensachbearbeiter weitere Hinweise geben.
Zu niedrige Deckungssummen:
Nach wie vor sind in einigen Ländern (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien, Bulgarien und Türkei) die gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestdeckungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu
niedrig. Ist der Schaden höher als die Versicherungssumme,
die der ausländische Unfallverursacher vereinbart hat, muß
der Geschädigte versuchen, den nicht gedeckten Teil des Schaden
direkt vom Schädiger ersetzt zu bekommen.
|