TROWE Versicherungsmakler
BerlinFrankfurt/M.
DresdenMuenchen
DuesseldorfEberle
Euribron
 
 


Rahmenvertrag zur Pferdehalter-Haftpflichtversicherung


BDB Landesverband Berlin schließt Beratervertrag mit Eberle

Mit dem Vorsorgemanagement für Beratende Ingenieure und Consultants (VMIC) geht TROWE neue Wege…

Allrisk Police für Bauvorhaben
TROWE bietet Spezialdeckung

 
     
 

Unfall im Ausland: Das ist anders als bei uns

 
 

Deutsche Autofahrer, die im Ausland unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, müssen bei der Schadenregulierung mit einigen Unterschieden zur Situation in Deutschland rechnen.

Die wichtigsten allgemeinen Punkte:

Unfallaufnahme:
Eine umfassende Unfallaufnahme am Unfallort ist entscheidend, denn fehlende Daten können später oft nicht mehr beschafft werden.

Folgende Daten sollten unbedingt an der Unfallstelle notiert werden:

  • Name und Anschrift des Fahrers und des Kfz-Halters
  • amtliches Kennzeichen
  • Kfz-Haftpflichtversicherung und Versicherungsscheinnummer
  • Zeit und Ort des Unfalls.
Zur Vereinfachung hat sich das Comité Européen des Assurances (CEA) auf einen europaweit genormten Unfallbericht geeinigt. Alle zur Meldung an die Versicherung notwendigen Daten sind dort aufgeführt. Besitzt der andere Unfallbeteiligte das gleiche (vom CEA genehmigte) Formular, aber in einer anderen Sprache, so denken Sie daran, daß die Formulare gleich sind und die einzelnen Fragen denselben Inhalt haben. Zu diesem Zwecke sind die einzelnen Fragen numeriert. Ein Formular mit Erläuterungen in mehreren Sprachen erhalten Sie bei TROWE

Wie in der BRD empfiehlt sich zudem:
Fotos oder Skizzen vom Unfallort und vom Fahrzeugschaden anfertigen, Anschriften von Zeugen notieren. Hilfreich bei der Unfallaufnahme ist der Europäische Unfallbericht, den wir Ihnen mit der Police oder Versicherungsbestätigung ausgehändigt haben, und der in allen europäischen Staaten einheitlich ist.
Grundsätzlich sollte man bei einem Unfall im Ausland die Polizei rufen - auch wenn sie bei reinen Sachschäden oft nicht kommt. Allerdings fallen dafür in manchen Ländern - z.B. in Österreich - Verwaltungsgebühren an.

Fehlende Daten:
Sie rufen bei dem Zentralruf der Autoversicherer an (Tel. 0180-25026) und geben das Fahrzeugkennzeichen, das Herkunftsland des Unfallgegners sowie das Schadendatum an und erfahren, wer für den Schaden aufkommen muß. Jeder Versicherer in der EU muß in jedem Mitgliedsland der EU einen Beauftragten für die Schadenregulierung benennen, an den sich im Ausland Geschädigte wenden können. Wenn die Versicherung oder Ihr Regulierungsbeauftragter nicht innerhalb von drei Monaten nach Meldung ein Angebot oder eine begründete Stellungnahme schickt, können Sie sich an die Entschädigungsstelle in Hamburg (Tel. 040-3018000) wenden.

Grüne Karte:
Die internationale "Grüne Karte" ist heute nur noch in wenigen Ländern vorgeschrieben. Dennoch sollte man sie immer mitführen, denn sie leistet nach wie vor wertvolle Dienste. Sie gilt als internationaler Versicherungsnachweis und enthält wichtige Angaben für die Schadenregulierung. Wir haben Ihnen die Grüne Karte mit den Policenunterlagen zugesandt. Sollte sie abhanden gekommen sein, schicken wir Ihnen gerne kostenlos eine neue zu.

Unterschiedliches Recht:
Für den Schadenersatz ist in aller Regel das nationale Recht am Unfallort maßgeblich. Deshalb müssen Autofahrer nach einem unverschuldeten Unfall u.U. mit erheblich geringeren Entschädigungen als in Deutschland rechnen. Dies gilt sowohl bei Personen- als auch bei Sachschäden. Schmerzensgelder sind nicht selten niedriger, Mietwagen, Nutzungsausfall, Sachverständigengutachten oder Anwaltskosten werden - von Land zu Land verschieden - oft gar nicht ersetzt. Zudem sind Schadenregulierungen oft langwierig und erfordern die Hilfe eines Anwalts vor Ort. Sicherlich können Ihnen unsere Kfz-Schadensachbearbeiter weitere Hinweise geben.

Zu niedrige Deckungssummen:
Nach wie vor sind in einigen Ländern (Kroatien, Slowenien, Mazedonien, Bulgarien und Türkei) die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung zu niedrig. Ist der Schaden höher als die Versicherungssumme, die der ausländische Unfallverursacher vereinbart hat, muß der Geschädigte versuchen, den nicht gedeckten Teil des Schaden direkt vom Schädiger ersetzt zu bekommen.

 

 
  Sitemap | Seite drucken © 2010 TROWE-Gruppe | Hinweise zum Datenschutz