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Rahmenvertrag zur Pferdehalter-Haftpflichtversicherung


BDB Landesverband Berlin schließt Beratervertrag mit Eberle

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Was Sie zu einem Haftpflichtschaden wissen sollten

 
 
  • Der Schadenverursacher/Versicherungsnehmer hat das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen ihn zur Folge haben könnte, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen (vgl. § 5 Ziff. 2 AHB).
  • Der Schadenverursacher/Versicherungsnehmer muß dafür sorgen, daß er den Schaden möglichst abwendet bzw. mindert. Bei der Abwendung des Schadens bzw. bei der Schadenermittlung und -regulierung ist der Versicherer zu unterstützen. Alle Informationen, die in Bezug mit dem Schadenfall stehen sind dem Versicherer zugänglich zu machen (vgl. § 5 Ziff. 3 AHB).
  • Der Schadenverursacher/Versicherungsnehmer darf einen Haftpflichtanspruch auf keinen Fall ohne vorherige Zustimmung des Versicherers ganz oder teilweise anerkennen bzw. Zahlungen leisten (vgl. § 5 Ziff. 5 AHB), wenn nicht unwiderlegbar und offensichtlich sein Verschulden gegeben ist.

Wir stellen die o.g. Obliegenheiten bewußt in Ihrer ganzen Schärfe dar. In der über fünfzigjährigen Erfahrung bei der Schadenbearbeitung haben wir schon einige böse Überraschungen wegen Obliegenheitsverletzungen erlebt.

Da jeder Haftpflichtanspruch anders gelagert ist, können wir hier keine allgemein gültigen Hilfestellungen geben. Senden Sie bitte die Schadenanzeige an TROWE, ein Mitarbeiter aus unserer Schadenabteilung wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen um das weitere Vorgehen zu klären.

 
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