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- Der Schadenverursacher/Versicherungsnehmer hat das Schadenereignis,
das Haftpflichtansprüche gegen ihn zur Folge haben könnte,
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche, schriftlich anzuzeigen (vgl. § 5 Ziff. 2 AHB).
- Der Schadenverursacher/Versicherungsnehmer muß dafür
sorgen, daß er den Schaden möglichst abwendet bzw.
mindert. Bei der Abwendung des Schadens bzw. bei der Schadenermittlung
und -regulierung ist der Versicherer zu unterstützen. Alle
Informationen, die in Bezug mit dem Schadenfall stehen sind dem
Versicherer zugänglich zu machen (vgl. § 5 Ziff. 3 AHB).
- Der Schadenverursacher/Versicherungsnehmer darf einen Haftpflichtanspruch
auf keinen Fall ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
ganz oder teilweise anerkennen bzw. Zahlungen leisten (vgl.
§ 5 Ziff. 5 AHB), wenn nicht unwiderlegbar und offensichtlich
sein Verschulden gegeben ist.
Wir stellen die o.g. Obliegenheiten bewußt in Ihrer ganzen
Schärfe dar. In der über fünfzigjährigen Erfahrung
bei der Schadenbearbeitung haben wir schon einige böse Überraschungen
wegen Obliegenheitsverletzungen erlebt.
Da jeder Haftpflichtanspruch anders gelagert ist,
können wir hier keine allgemein gültigen Hilfestellungen
geben. Senden Sie bitte die Schadenanzeige an TROWE, ein Mitarbeiter
aus unserer Schadenabteilung wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung
setzen um das weitere Vorgehen zu klären.
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