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Aufgabe eines jeden Berufshaftpflichtversicherers
ist es, berechtigte Schadenersatzansprüche zu begleichen und unberechtigte
Schadenersatzansprüche abzulehnen. Alle im Zusammenhang mit diesen
Aufgaben auftretenden Kosten (ausgenommen der Kosten, die beim Versicherungsnehmer
anfallen), sind vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Es ist deshalb
erforderlich, jeden Schadenersatzanspruch, der die im Haftpflichtversicherungsvertrag
vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigt, unverzüglich dem Versicherer
anzumelden. Zweckmäßig ist die vorherige Kontaktaufnahme
mit dem jeweiligen TROWE-Haus.
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1. Genaue Anschrift des Bauherrn und Geschädigten,
einschließlich Name des Ansprechpartners, Telefon- und Faxnummer.
2. Eine Aufstellung aller am Bau Beteiligten, die an oder
für die Entstehung des mangelhaften Gewerkes gearbeitet haben, mit
Anschrift, Telefon- und Faxnummer und wenn möglich Versicherungsgesellschaft.
Wir haben schon sehr häufig erlebt, daß zu einem ersten großen Schadengespräch
Beteiligte eingeladen wurden und wesentliche Beteiligte vom Auftragnehmer
übersehen wurden. Das Gespräch wurde daraufhin beendet und neu angesetzt.
3. Ihr Architekten-/Ingenieurvertrag mit allen Nachträgen
und die Schlußrechnung, soweit eine Schlußrechnung bereits vorhanden
ist. Wenn kein Vertrag abgeschlossen wurde, sind unbedingt alle
Angebote des Architekten / Ingenieurs und etwaige Erwiderungen oder
Vorschläge des Auftraggebers einzureichen.
4. In welcher Höhe stehen noch Honorare aus? - Die Beantwortung
dieser Frage spielt eine wesentliche Rolle hinsichtlich der Taktik
gegenüber dem Anspruchsteller, wenn Ansprüche zweifelhaft oder überhaupt
nicht berechtigt sind.
5. Wo ist die Schadenörtlichkeit (genaue Anschrift)? Wann
ist der Schaden eingetreten bzw. wann wurde er bemerkt?
6. Wann wurde der Fehler bei Ihnen verursacht (z.B. Daten
des fehlerhaften Planes)? Das Verursachungsdatum ist deshalb von
großer Wichtigkeit, weil die Deckungssumme (Versicherungssumme)
des Zeitpunktes gilt, an dem der Schaden verursacht wurde. Diese
Frage kann auch im Hinblick auf die zweifache Maximierung der Deckungssummen
von großer Bedeutung sein.
7. Eine genaue Schilderung des eingetretenen Schadens, mit
dem gesamten in diesem Zusammenhang geführten Schriftwechsel, allen
Notizen und Protokollen. Wichtig ist hier auch ein Übersichts- und,
falls erforderlich, ein Detailplan, damit sich der Sachbearbeiter
des Versicherers ein genaues Bild über Schadenort, -ursache und
evt. sonstige Beteiligte machen kann. Bereits vorliegende Gutachten
sind immer beizufügen bzw. es ist darauf hinzuweisen, daß bestimmte
Gutachten von beteiligten Parteien bereits in Auftrag gegeben wurden.
Häufig sind auch Teile der Ausschreibung, auf jeden Fall dann aber
auch das Vorwort zu der Ausschreibung, zur Verfügung zu stellen.
8. Sie kennen die Schadenstelle bzw. das mangelhafte Gewerk
am besten; also sollten auch Sie unbedingt eine rein technische
Stellungnahme zu den aufgetretenen Mängeln oder Schäden abgeben.
9. Alle Schadenrechnungen sind unbedingt von Ihnen zu prüfen
und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Wenn in Rechnung gestellte
Preise von Ausschreibungspreisen abweichen, muß eine Begründung
gegeben werden.
10. Zu allen in Rechnung gestellten Kosten / Materialien
muß Ihre Stellungnahme dahingehend erfolgen, ob die Verwendung dieser
Kosten oder Materialien bei schadenfreier Erstellung des Gewerkes
höhere Kosten verursacht hätten, als sie bei mangelhafter Erstellung
des Gewerkes tatsächlich aufgetreten sind. Diese Zusatzkosten (Sowiesokosten)
stellen keinen Schaden dar.
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