Bei Schäden an noch nicht abgenommener Bauleistung ist der Auftragnehmer nach dem Werkvertragsrecht zur Nachbesserung bzw. Neuherstellung verpflichtet (Unternehmereigenschaden). Der Unternehmer hat also keinen Anspruch auf einen neuen Auftrag durch den Bauherrn. Der Aufwand für die Behebung von Unternehmereigenschäden ist umsatzsteuerfrei. Legen Sie deshalb anstelle einer Rechnung mit Mehrwertsteuer die Eigenkostenaufstellung des Unternehmers vor. Diese ist vom Architekten oder Bauleiter auf Ausschreibungspreise (Leistungsverzeichnis) hin zu überprüfen und verantwortlich abzuzeichnen.