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Das sollte jeder Bauherr wissen! |
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Vielen Bauherren ist nicht bekannt, daß sie Schäden, die während der Bauzeit entstehen, selbst zu tragen haben und dadurch in unübersehbare finanzielle Schwierigkeiten kommen können.
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Die beiden Partner eines Bauvertrages sind bekanntlich Bauherr und Bauunternehmer. Beide teilen sich nach dem Bauvertrag in die bei der Bauausführung auftretenden Gefahren. Als Grundlage für Bauverträge gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, DIN 1961). Die Verteilung der Gefahr auf Auftraggeber (Bauherr) und Auftragnehmer (Unternehmer) regelt § 7,1.
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In seinem wesentlichen Teil lautet § 7,1:
„Wird die Bauleistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Sturm oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführte Teilleistung die Ansprüche nach § 6, Ziffer 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht“.
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Durch diese Vertragsbestimmung hat der Bauherr eindeutig Schäden an der Bauleistung durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände zu vertreten. Das sind vorwiegend außergewöhnliche Witterungseinflüsse und Handlungen Dritter (Sabotage, Verbrechen, spielende Kinder).
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Es besteht vielfach die irrige Auffassung, daß der Abschluß der sonst üblichen Versicherungen - wie Feuer- und Haftpflichtversicherungen usw. - zur Erzielung eines lückenlosen Versicherungsschutzes für alle die bei der Bauausführung möglichen Schadensfälle ausreicht. Manche Bauherren sind außerdem der Ansicht, daß sie selbst während der Bauausführung keinerlei Gefahr tragen und daß die Behebung aller Schäden grundsätzlich Sache der ausführenden Unternehmer und Architekten ist.
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Beide Ansichten treffen nicht zu. Erfahrungsgemäß treten immer wieder Schäden auf, die durch derartige Versicherungen nicht gedeckt sind. Die Folgen sind finanzielle Verluste, die meistens unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Bauherrn gehen und damit zu einer Gefährdung des Baukapitals führen.
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Es ist deshalb üblich geworden, daß im Bereich des Hoch- und Ingenieurbaues fast keine reinen Unternehmerversicherungen mehr abgeschlossen werden, sondern, die Unternehmer lassen ihre Risiken von der Bauleistungsversicherung als Bauherren erfassen und beteiligen sich an der Prämie. Das allein ist die richtige Deckung für den Bauherrn während der Bauzeit. Alle anderen Versuche wie z.B. dem Auftragnehmer durch bauvertragliche Auflagen Risiken aufzubürden, für die er nach den Bestimmungen der VOB nicht einzutreten hat, und die er auch nicht kalkulieren kann, gehen an dem Kernproblem vorbei. Oft liegen solchen Versuchen völlig falsche Vorstellungen zugrunde.
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Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes für den Bauherrn |
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Die in den Archiven der Versicherer gestapelten Schadenvorgänge, deren Entschädigungsbeträge eine Spanne zwischen drei- und siebenstelligen Zahlen einnehmen, liefern einen deutlichen Beweis dafür, was z.B. durch Witterungseinflüsse oder auch durch spielende Kinder und fremde Personen passieren kann. Viele eingebaute Teile wie Heizungsinstallationen, Ölbrenner und dgl. wurden gestohlen. Geplatzte Wasserleitungen oder unbefugtes Betätigen von Wasserleitungsventilen haben verheerende Schäden an dem bereits weit vorangeschrittenen Innenausbau verursacht. Ganze Dachstühle wurden durch außergewöhnliche Stürme abgetragen, Wände und Decken stürzten ein. Solche Schäden sind in der Regel vom Auftraggeber zu vertreten, weil entweder der Auftragnehmer gemäß VOB, DIN 1961, § 7,1, nicht die Gefahr trägt oder aber seine Leistung bereits abgenommen war. Weil mit der Abnahme der Unternehmer aus jeglicher Risikotragung – bis auf die dem Bauherrn zustehenden Gewährleistungsansprüche – entlassen ist, hat der Bauherr alle Kosten für die Behebung von Beschädigungen und Zerstörungen an bereits abgenommenen Leistungen selbst zu tragen. Der Versicherungsschutz der Bauleistungsversicherung endet aber erst mit der Fertigstellung bzw. Abnahme des versicherten Objektes. Somit sind bis zu diesem Zeitpunkt alle Bauleistungen der am Bau beteiligten Unternehmer und Handwerker versichert.
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Die Bauleistungsversicherung leistet Ersatz für alle unvorhergesehenen Beschädigungen und Zerstörungen an ordnungsgemäß erbrachten Bauleistungen während der Bauzeit, ganz gleich, ob diese Schäden von dem Auftraggeber oder den Auftragnehmern zu vertreten sind. Im Schadenfall ist es oft nur schwer festzustellen, ob ein Schaden im Bereich des Bauherrn- Risikos liegt. Auch wenn ein Schaden nach VOB nicht in das Bauherrnrisiko fällt, kommt es oft vor, daß er doch vom Bauherrn getragen werden muß, weil bei der Vielzahl der am Bau beteiligten Auftragnehmer der Schadenverursacher nicht eindeutig bestimmt werden kann.
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Für die Ersatzleistung der Bauleistungsversicherung ist nicht der Verschuldensnachweis maßgebend, sondern die Tatsache, daß durch ein unvorhergesehenes Ereignis die Bauleistung zerstört oder beschädigt wurde.
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Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, ob der eingetretene Schaden vom Bauherrn, vom Bauunternehmer, dem Architekten oder den selbständigen Bauhandwerkern zu vertreten ist. Und gerade deshalb ist dieser Versicherungsschutz so wertvoll, weil durch die Regulierung eines Schadens auch finanzielle Schwierigkeiten, die durch irgendeinen am Bau beteiligten finanziell schwachen Schadenstifter entstehen können, behoben werden und eine eventuelle nötige Einstellung des Bauvorhabens vermieden wird. Bei Bestehen einer Bauleistungsversicherung aber ist die rechtzeitige Fertigstellung des Objektes und damit seine Rendite weitgehend gewährleistet.
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Die große Zahl herbeigeführter gerichtlicher Entscheidungen sollte hierfür ein Beweis sein. Nicht selten kann trotz langwieriger und kostenraubender Streitigkeiten keine Einigung darüber erzielt werden, wer einen eingetretenen Schaden zu übernehmen hat.
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Besteht eine Vertragsform, durch die Auftraggeber und Auftragnehmer versichert sind, wird die Ersatzpflicht des Versicherers durch das eingetretene und versicherte Ereignis ausgelöst. Die Prüfung der Frage, wer den Schaden zu vertreten hat, ist hierbei bedeutungslos.
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Versicherungssumme – Unterversicherung |
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Als Versicherungssumme gilt die Summe aller Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für den Roh- und Ausbau des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes (auch Eigenleistungen) mit Ausnahme der Grundstücks- und Erschließungskosten sowie der Kosten für gärtnerische Anlagen. Besondere Gebäudebestandteile wie z.B. medizinisch-technische Einrichtungen, optische Geräte, Laboreinrichtungen, Stromerzeugungsanlagen, elektronische Anlagen und dgl. sind dem Versicherer besonders aufzugeben. Nach Fertigstellung des versicherten Bauvorhabens wird eine endgültige Prämienabrechnung auf Grundlage aller Schlußabrechnungssummen vorgenommen.
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Dadurch kommt die Gefahr einer Unterversicherung nicht auf.
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Welche Kosten werden im Schadenfall ersetzt? |
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Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Schadenstätte aufzuräumen und einen Zustand wieder herzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.
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Hat ein Auftragnehmer gemäß Bauvertrag einen Schaden zu vertreten, werden Kosten für Wagnis, Gewinn und Umsatzsteuer nicht ersetzt. Die so errechnete Entschädigungssumme wird um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
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