Förderung der Altersvorsorge nach § 10a EStG Riester-Rente
Unterschreitet der sich hieraus ergebende Mindesteigenbeitrag die vom Staat notwendig erachtete Mindesthöhe, so muss der Steuerpflichtige mindestens den Sockelbetrag in den Altersvorsorgevertrag einzahlen. Dieser beträgt:
| Sockelbeträge |
pro Jahr |
| Zulageberechtigt, kein Kind zu berücksichtigen |
90 € |
| Zulageberechtigt, ein Kind zu berücksichtigen |
75 € |
| Zulageberechtigt, zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen |
60 € |
Jeder förderberechtigten Person steht für sich eine Grundzulage zu. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern erhält auch der nicht versicherungspflichtige Ehegatte eine Grundzulage unter zwei Voraussetzungen:
a) der versicherungspflichtige Ehegatte leistet den Mindesteigenbeitrag unter Einbeziehung der Grundzulage des anderen Ehegatten und
b) der nicht versicherungspflichtige Ehegatte zahlt seine Grundzulage, in einen eigenen, auf seinen Namen laufenden begünstigten Altersvorsorgevertrag ein.
Die Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das Kindergeld gezahlt wird. Bei Veranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG wird das Kind grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Die Kinderzulage wird dem Vater gutgeschrieben, wenn beide Elternteile dies beantragen.
4. Wie werden die Leistungen versteuert?
Wirtschaftlich gesehen, werden die Beiträge für die begünstigten Altersvorsorgeverträge aus unversteuertem Einkommen finanziert. Aus diesem Grunde sind die Rentenleistungen aus dem Altersvorsorgevertrag in vollem Umfang nachgelagert zu versteuern (§22 Nr.5 EstG).