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Förderung der Altersvorsorge nach § 10a EStG Riester-Rente

Der Staat fördert mit der sogenannten Riester- Rente den Aufbau einer Kapital gedeckten Altersvorsorgung.

Nachdem sich die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung reduziert haben und sich die Lebensarbeitszeit verlängert hat, ist es das Ziel, den Bürgerinnen und Bürgern mit der Riester – Rente zu einer zusätzlichen, lebenslangen Leibrente zu verhelfen.

1. Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?

Begünstigt sind nach § 10a Einkommenssteuergesetz die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Ehepartner, die selbst nicht pflichtversichert sind, kommen z. T. in den Genuss einer Förderung, wenn sie gemäß § 26 Abs. 1 EStG veranlagt werden. Voraussetzung für den nicht rentenversicherungspflichtigen Ehepartner ist, dass er einen eigenen Altersvorsorgevertrag nach dem AVmG abschließt.

Weiterhin begünstigt sind Beamte, Richter, Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit.

Handwerker, solange sie pflichtversichert sind und geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, werden auch gefördert.

Auch geringfügig Beschäftigte zählen zum geförderten Personenkreis, wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten und den Rentenbeitrag auf den derzeit gültigen Rentenbeitragsatz aufstocken.

2. Welche Vergünstigungen erhalten die förderberechtigten Personen?

In einen Altersvorsorgevertrag fließen zunächst einmal der Eigenbeitrag der förderberechtigten Person. Darüber hinaus werden jedem geförderten Altersvorsorgevertrag staatliche Zulagen direkt in den Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben. Den Gesamtbeitrag aus Eigenleistung und Zulage, jedoch höchstens die maximalen Förderbeträge (vgl. Tabelle Ziffer 3), kann der Begünstigte als Sonderausgaben Steuer mindernd geltend machen. Das Finanzamt prüft, ob die Steuerersparnis größer ist als die in den Vertrag geflossenen staatlichen Zulagen. Ist die Steuerersparnis größer, erhält der Begünstigte die Differenz zwischen Steuerersparnis und Zulage erstattet bzw. gutgeschrieben. Ist die Zulage insgesamt gleich oder höher als die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug, bleibt es bei der Zulage.

3. Wie hoch ist die staatliche Förderung?

Die staatliche Zulage besteht aus zwei Elementen:
- die Grundzulage
- die Kinderzulage(n)

In vollem Umfang kommt der Steuerpflichtige nur dann in den Genuss der Zulagen, wenn er einen Mindesteigenbeitrag leistet. Zahlt er weniger in den Vertrag ein, kürzt der Staat anteilig die Zulagen. Der Mindesteigenbeitrag richtet sich nach einem festgelegten Prozentsatz des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts des Vorjahres.

 
Jahr Mindesteigenbeitrag 4 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehalts abzüglich Zulage Grundzulage Kinderzulage je begünstigtes Kind Höchstförderbetrag pro Jahr
inklusive Zulagen
2008
154 €
185 €
2100 €
 
   
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